Ilham Tohti Initiative e.V.

 

 

 

§ 1     Name und Sitz des Vereins

 

1.       Der Verein führt den Namen „Ilham Tohti Initiative e. V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

2.       Sitz des Vereins ist: Eichenstr. 19, 85235 Odelzhausen, Deutschland.

 

 

 

§ 2     Zweck des Vereins

 

1.       Zweck des Vereins ist die Unterstützung politisch, rassisch oder religiös verfolgter Uiguren in China und der Einsatz für eine Verbesserung ihrer Haftbedingungen sowie das Bemühen um ihre Freilassung, und zwar beginnend bei Prof. Ilham Tohti und seinen ebenfalls verurteilten Studenten.

 Dafür macht es sich der Verein zur Aufgabe, die Ideen und Visionen von Prof. Ilham Tohti bekannt zu machen und zu verbreiten, um in der Öffentlichkeit Verständnis zu wecken und das Fundament für ein zukünftiges, harmonisches und konstruktives Zusammenleben von Uiguren und Han-Chinesen vorzubereiten.

 Ein zweiter Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Förderung und Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, die das Interesse der Öffentlichkeit am Volk der Uiguren und ihrer heutigen Situation in China wecken können. Insbesondere sollen Wissenschaftler, Politiker, Schriftsteller und Künstler mit Vorträgen und anderen Veranstaltungen auf die Kultur der Uiguren und ihre Leistungen auf unterschiedlichen Gebieten aufmerksam machen.

 Weiterhin sollen in Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen Preisverleihungen für den uigurischen Menschenrechtler Prof. Ilham Tohti angestrebt werden.

 

2.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 
 

§ 3     Mitgliedschaft

 

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

2.       Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3.       Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

4.       Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

5.       Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

6.       Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.
Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

 

§ 4     Vorstand

 

1.       Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Beisitzer.

2.       Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden.

3.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

 

 

§ 5     Mitgliederversammlung

 

1.       Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

2.       Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3.       Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5.       Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 6.       Über die Beschlüsse dr Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 6     Finanzierung

 

1.       Der  Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch

         Mitgliedsbeiträge

         Geld- und Sachspenden

         Zuwendungen anderer Art.

 

2.       Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt mindestens 5,00 Euro pro Monat.

 

3.       Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Dieser ist für die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

 

 

§ 7     Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  

1.         Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2.       Falls der Verein sich auflöst oder der Vereinszweck entfällt, ist das vorhandene Vermögen, nach Abzug der Verbindlichkeiten, der als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO anerkannten „Ostturkistanischen Union in Europa e.V.“ zu übertragen. Es muss sichergestellt werden, dass diese das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden.

  

Karlsfeld, den 01.08.2016

 
 
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